Skip links

🗓 Seit April 2023 sind wir nicht nur in Passau-Kohlbruck vertreten, sondern auch im Zentrum von Hacklberg in der ehemaligen Sparkasse. Hier betreiben wir eine Fahrschule für alle Klassen und bieten dir …

👣 kurze Wege

🕕 ständige Erreichbarkeit

⚙️ bestmöglichen Service

🕕 Flexibilität

🚗 moderne Ausstattung

🧃 kostenlose Getränke

👫🏼 super Team

💻 die Möglichkeit zur Nutzung unseres Fahrsimulators

KLASSE A

Klasse AM

Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten maximalen Geschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h. Mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren.

Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3. Zusätzlich müssen sie hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor).

Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h. Der Hubraum darf im Falle von Fremdzündungsmotoren maximal 50 cm3 betragen. Bei anderen Verbrennungsmotoren ist eine max. Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW erlaubt. Elektromotoren dürfen eine max. Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW haben. Bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse – ohne die Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen – nicht mehr als 350 kg betragen.

16 Jahre

keine

Klasse A1

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.

16 Jahre

AM

Klasse A2

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW. Das Verhältnis der Leistung zum Gewicht darf 0,2 kW/kg nicht übersteigen.

Fahrerlaubnisse der Klasse A beschränkt, die vor dem 19.01.2013 erteilt wurden, gelten nach zwei Jahren automatisch als Klasse A (unbeschränkt).

18 Jahre

A1 und AM

Klasse A

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

24 Jahre (für Direkteinstieg), 20 Jahre (bei mind. 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2)

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

21 Jahre

A2, A1 und AM

Schlüsselzahl B 196

Mit dem Erwerb der Schlüsselzahl 196 kann man mit relativ wenig Aufwand die Erlaubnis zum Fahren von A1-Zweirädern erlangen, und das nur mit dem PKW-Führerschein.

25 Jahre und mind. 5 Jahre Vorbesitz Kl. B

4 x 90 min theoretischer Unterricht (klassenspezifisch A)

mind. 10 praktische Fahrstunden á 45 min

Schlüsselzahl nur in Deutschlang gültig, Erweiterung zu A2 nicht möglich.

Klasse B
– Schaltung/
– Automatik
– B197

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg. Diese müssen zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen zzgl. Fahrer ausgelegt und gebaut sein. Sie sind auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse (zG) von nicht mehr als 750 kg zulässig. Bei Anhängern über 750 kg ZG, darf die zG der Kombination 3.500 kg nicht übersteigen.

18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am „Begleiteten Fahren mit 17″)

AM und L

Wer einen Automatik-Führerschein macht, darf auch nur Automatikfahrzeuge fahren.

Klasse BE

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen. Der Anhänger bzw. Sattelanhänger darf 3.500 kg zulässige Gesamtmasse nicht übersteigen.

18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am „Begleiteten Fahren mit 17″), Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig

Klasse B 96

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen. Gültig bei einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und zG der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg.

18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am „Begleiteten Fahren mit 17″), Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig

keine

Klasse C1

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg. Diese dürfen zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen zzgl. Fahrer ausgelegt und
gebaut sein (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg zulässig).

18 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse B  notwendig.

keine

Klasse C1E

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. Die zulässige Masse der Fahrzeugkombination darf 12.000 kg nicht übersteigen. Sie dürfen auch aus einem Fahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zG von mehr als 3.500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt.

18 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse C1 notwendig

BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist.

Klasse C

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, mit einer zG von mehr als 3 500 kg. Das Fahrzeug darf höchstens zur Beförderung von 8 Personen zzgl. Fahrer ausgelegt und gebaut sein (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg erlaubt).

21 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig.

C1

Klasse CE

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

21 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse C notwendig.

  • BE, C1E und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist
  • DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist

Klasse D1

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Personen zzgl. Fahrer ausgelegt und gebaut sind. Außerdem darf die Länge nicht mehr als 8 m betragen. Auch mit Anhänger von max. 750 kg zG erlaubt.

21 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig.

keine

Klasse D1E

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

21 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse D1 notwendig.

BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist.

Klasse D

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als 8 Personen zzgl. Fahrer ausgelegt und gebaut sind. Auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg erlaubt.

24 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig.

D1

Klasse DE

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

24 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse D notwendig.

BE, D1E sowie C1E sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist.

Klasse L/T

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden. Außerdem dürfen sie eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h haben. Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden. Zudem selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

16 Jahre

keine

Klasse T

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h. Diese müssen jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sein und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern erlaubt).

16 Jahre bei 40 km/h (bbH) und 18 Jahre bei 60 km/h (bbH)

L, AM

*Umsteiger sind Fahrer und Fahrerinnen, die im Güter-/Personenverkehr tätig sind, und ihre Tätigkeit auf den Personen-/Güterverkehr erweitern wollen.
**Quereinsteiger sind Teilnehmer, die bereits Fachkundenachweise entsprechend den Berufszugangsvoraussetzungen für den Güter- bzw. Personenverkehr

Grundqualifikation Berufskraftfahrer

Seit dem 10.09.08 (Busfahrer) beziehungsweise dem 10.09.09 (Lkw-Fahrer) muss jeder EU-Berufskraftfahrer eine Grundqualifikation nachweisen. EU-Berufskraftfahrer sind alle Fahrer im Güter- und Personenverkehr, die mit Fahrzeugen der Klassen C/CE, C1/C1E, D/DE und D1/D1E unterwegs sind und Fahrten gewerblich durchführen.

Wer seinen Führerschein vor dem jeweiligen Stichtag erhalten hat, erspart sich die Grundqualifikation und benötigt nur die 5-tägige Weiterbildung nach BKrFQG.

Die Grundqualifikation muss für den Personen- bzw. Güterverkehr erfolgreich abgeschlossen sein und wird mit einer Befristung von 5 Jahren als Schlüsselzahl 95 in den Führerschein eingetragen. Danach muss alle 5 Jahre eine 5-tägige Weiterbildung nach BKrFQG besucht werden.

Wie erlangen Kraftfahrer die Grundqualifikation?

Erwerb

Berufskraftfahrer/-in
Fachkraft im Fahrbetrieb
Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Kenntnissen

Theoretische und praktische IHK-Prüfung (7,5 Stunden)

Schriftliche IHK-Prüfung (1,5 Stunden)

Lehrgang

Kein Lehrgang erforderlich

Kein Lehrgang erforderlich, jedoch empfehlenswert

Lehrgang mit 140 Zeitstunden empfehlenswert
inklusive 10 Praxisstunden
Umsteiger*:
35 Zeitstunden inklusive 2,5
Praxisstunden
Quereinsteiger**:
96 Zeitstunden inklusive 10
Praxisstunden

Prüfung

Keine Prüfung erforderlich

Der theoretische Prüfungsteil umfasst 240 Minuten und besteht aus Multiple-Choice-Fragen, Fragen mit direkter Antwort und einer Erörterung von Praxissituationen.
Der praktische Teil umfasst 210 Minuten und besteht aus einer praktischen Fahrübung von 120 Minuten, einen praktischen Prüfungsteil (z.B. Ladungssicherung,
Notfallsituationen) von 30 Minuten und der Bewältigung kritischer Fahrsituationen
(z.B. Beherrschung es Kfz bei unterschiedlichem
Zustand der Fahrbahn je nach Witterungsverhältnissen) von maximal 60 Minuten

Die schriftliche Prüfung beinhaltet Single-Choice-Fragen und Fragen mit direkter Antwort

*Umsteiger sind Fahrer und Fahrerinnen, die im Güter-/Personenverkehr tätig sind, und ihre Tätigkeit auf den Personen-/Güterverkehr erweitern wollen.
**Quereinsteiger sind Teilnehmer, die bereits Fachkundenachweise entsprechend den Berufszugangsvoraussetzungen für den Güter- bzw. Personenverkehr

This website uses cookies to improve your web experience.
ansehen
Drag